Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Gebäudedienstleistungen zwischen der Brenner Cooperation Gebäudereinigung (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern. 
Sie gelten sowohl für einmalige Leistungen als auch für regelmäßig 
wiederkehrende Dienstleistungen.  Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des 
Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich  in Textform zugestimmt wurde.  Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. 


§2 Leistungen 

Der Auftragnehmer erbringt professionelle Gebäudedienstleistungen. 
Art, Umfang und Häufigkeit der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis sowie gegebenenfalls einem gesonderten Dienstleistungsvertrag.  Hierzu können insbesondere Unterhaltsreinigung, Büroreinigung, Praxisreinigung, Treppenhausreinigung, Glas- und Fensterreinigung, Grundreinigung, Bauendreinigung, Außenanlagenpflege, Winterdienst sowie sonstige vereinbarte Dienstleistungen gehören. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten nicht als geschuldet und werden ausschließlich als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen erbracht. Die Leistungen werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften ausgeführt. 


§3 Angebot und Vertragsabschluss 

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch gesonderte Vereinbarung oder durch tatsächliche Durchführung der beauftragten Leistungen zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot, das Leistungsverzeichnis sowie gegebenenfalls der Dienstleistungsvertrag. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform. 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen 

Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot, Leistungsverzeichnis oder Dienstleistungsvertrag vereinbarten Preisen. 
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich mittels einer Dauerrechnung. Diese behält ihre Gültigkeit bis zur Änderung der Vergütung oder bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber verzichtet bei unveränderter Vergütung auf die monatliche Übersendung einer Einzelrechnung. Die vereinbarte Vergütung ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, spätestens bis zum 25. Kalendertag eines Monats ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der vollständige Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung nach Abschluss der Arbeiten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere aufgrund gesetzlicher Mindestlohnerhöhungen, Tariflohnänderungen, steigender Sozialversicherungsbeiträge, Preissteigerungen bei Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, Energie- oder Kraftstoffkosten sowie sonstiger gesetzlicher Abgaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung 
angemessen anzupassen. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug. 


§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zutritt zu den Reinigungsbereichen und stellt erforderliche Schlüssel, Zugangskarten oder Zugangscodes rechtzeitig bereit. Arbeitsbereiche sind so bereitzustellen, dass die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wasser, Strom sowie sonstige erforderliche Arbeitsvoraussetzungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gefahrenquellen, objektspezifische Sicherheitsvorschriften, Alarmanlagen oder sonstige Besonderheiten, die für die Durchführung der Leistungen von Bedeutung sind, sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Können vereinbarte Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlenden Zutritts oder fehlender Arbeitsvoraussetzungen, nicht oder nur mit Mehraufwand durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen. 

§6 Leistungsdurchführung 

Die Leistungen werden zu den im Angebot, Leistungsverzeichnis oder Dienstleistungsvertrag vereinbarten Zeiten durchgeführt. 
Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über die Organisation der Arbeitsabläufe sowie den Einsatz geeigneter Mitarbeiter, Maschinen, Geräte, Arbeitsmittel und Reinigungsverfahren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen verbleibt beim Auftragnehmer. Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ausgeführt. Sollte die Durchführung der Arbeiten aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände nicht möglich sein, wird die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt, soweit dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Auftragnehmers möglich und 
zumutbar ist. 


§7 Arbeitszeiterfassung 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu dokumentieren. Die Arbeitszeiterfassung dient der Dokumentation der Leistungserbringung, der Qualitätssicherung sowie der Nachvollziehbarkeit der vereinbarten Leistungen. Soweit gesetzlich zulässig oder vertraglich vereinbart, kann dem Auftraggeber auf Anfrage Einsicht in die Arbeitszeitdokumentation gewährt werden. 

§8 Arbeitskleidung und Auftreten der Mitarbeiter 

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Mitarbeiter in angemessener, gepflegter und für die jeweiligen Tätigkeiten geeigneter Arbeitskleidung auftreten. Die Mitarbeiter werden sorgfältig ausgewählt, entsprechend ihrer Aufgaben eingewiesen und 
verpflichtet, die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers möglichst nicht zu beeinträchtigen. Ein höfliches, professionelles und respektvolles Auftreten gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern sowie Dritten wird vorausgesetzt. 


§9 Reinigungsmittel und Materialien 

Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich geeignete Reinigungs- und Pflegemittel sowie fachgerechte Arbeitsverfahren entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks. Die Auswahl der eingesetzten Reinigungs- und Pflegemittel erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Oberflächenbeschaffenheit, der Herstellerangaben sowie wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Reinigungs- oder Pflegemittel sowie gleichwertige Arbeitsverfahren einzusetzen, sofern dadurch keine Qualitätsminderung entsteht. Verlangt der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Reinigungs- oder Pflegemittel, hat er den Auftragnehmer hierüber vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Hierdurch entstehende Mehrkosten können gesondert berechnet werden. Für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel, ungeeignete Oberflächen oder nicht erkennbare Materialfehler zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften. 

§10 Haftung 

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Offensichtliche Schäden oder Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls eine Nachbesserung erfolgen kann. 

§11 Schlüssel und Zutrittsberechtigungen 

Sofern dem Auftragnehmer Schlüssel, Zugangskarten, Transponder, Codes oder sonstige Zutrittsmittel überlassen werden, verpflichtet sich dieser zu einem sorgfältigen und sicheren Umgang. Die überlassenen Zutrittsmittel werden ausschließlich zur Durchführung der vereinbarten Leistungen verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. Ein Verlust von Schlüsseln oder Zutrittsmitteln ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche überlassenen Zutrittsmittel unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den vertraglich vereinbarten Haftungsregelungen. 

§12 Reklamationen und Mängel 

Offensichtliche Mängel oder Beanstandungen der erbrachten Reinigungsleistung sind dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach Durchführung der Arbeiten, mitzuteilen. Die Mitteilung soll möglichst konkret erfolgen und die betroffene Leistung bzw. das betroffene Objekt bezeichnen.

Bei einer berechtigten Mängelanzeige ist dem Auftragnehmer zunächst die Möglichkeit einzuräumen, die beanstandete Leistung zu überprüfen und einen tatsächlich vorhandenen, von ihm zu vertretender Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

Eine kostenlose Nachbesserung setzt voraus, dass die beanstandete Abweichung tatsächlich auf einer mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Ausführung der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistung beruht.

Bei Beanstandungen, die erst nach Ablauf von drei Kalendertagen mitgeteilt werden, kann der Auftragnehmer zunächst prüfen, ob die beanstandete Erscheinung bereits unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vorhanden war oder erst nachträglich durch äußere Einflüsse, Nutzung, Verschmutzung, Witterung, Staub, Pollen, Kondensation oder sonstige Einwirkungen entstanden ist.

Insbesondere bei Glas- und Fensterreinigungen können nach Abschluss der Reinigung durch nachträgliche Einwirkungen sichtbare Veränderungen entstehen. Hierzu zählen insbesondere erneute Verschmutzungen, Staub- und Pollenablagerungen, Kondenswasser, Witterungseinflüsse sowie sonstige Ablagerungen oder Veränderungen, die nach Abschluss der Reinigung entstehen. Solche nachträglich entstandenen Erscheinungen stellen grundsätzlich keinen Mangel der ursprünglich erbrachten Reinigungsleistung dar.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer Reklamation eine Besichtigung des betroffenen Bereichs durchzuführen, um die Ursache der Beanstandung festzustellen. Soweit erforderlich, kann der Auftragnehmer geeignete Nachweise, beispielsweise Fotos oder eine Dokumentation des Zustands unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten, zur Beurteilung heranziehen.

Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, besteht kein Anspruch auf eine kostenfreie erneute Reinigung. Eine erneute Reinigung kann in diesem Fall auf Wunsch des Auftraggebers als kostenpflichtige Zusatzleistung vereinbart werden.

Unbegründete Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung oder Kürzung der vereinbarten Vergütung, soweit dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften kein entsprechendes Recht zusteht.


§13 Vertragsdauer und Kündigung 

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem gesonderten Dienstleistungsvertrag. 
Sofern dort keine Regelung getroffen wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform zulässig, sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund bleibt unberührt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche überlassenen Schlüssel, Zutrittskarten und sonstigen Gegenstände unverzüglich an den jeweiligen Eigentümer zurückzugeben. Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene 
Vergütungsansprüche des Auftragnehmers sind vollständig zu vergüten. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Dienstleistungsvertrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 


§14 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmen 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen qualifizierte Mitarbeiter sowie geeignete Subunternehmen einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen verbleibt beim Auftragnehmer. Alle eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmen werden sorgfältig ausgewählt und entsprechend 
den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit eingesetzt.                                       


§15 Abwerbeverbot 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene 
Vertragsstrafe sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 


§16 Verschwiegenheit 

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. 
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter sowie eingesetzte Subunternehmer entsprechend zur Einhaltung der Verschwiegenheit. 


§17 Höhere Gewalt 

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei, befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer der Beeinträchtigung von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. Dauert die Beeinträchtigung länger als drei Monate an, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine angemessene Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung aufnehmen. 

§18 Datenschutz 

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Soweit erforderlich, werden Mitarbeiter sowie eingesetzte Subunternehmer entsprechend auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte der betroffenen Personen bleiben unberührt. 

§19 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Gerichtsstand Ludwigsburg. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 


§20 Schlussbestimmungen 

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise 
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.