Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Brenner Cooperation
Gebäudereinigung · Objektpflege · Garten- und Landschaftsbau · Winterdienst · Sonderleistungen
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der Brenner Cooperation und ihren Auftraggebern über Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung, Objektpflege, des Garten- und Landschaftsbaus, Winterdienstes sowie sonstiger vereinbarter Dienstleistungen.
Sie gelten sowohl für einmalige Leistungen als auch für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen.
Mit der Beauftragung der Brenner Cooperation erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Diese AGB können auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gelten, soweit dies bei Vertragsschluss wirksam vereinbart wurde.
§2 Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen der professionellen Gebäudereinigung, Objektpflege, Garten- und Landschaftspflege sowie Winterdienst.
Hierzu gehören insbesondere: Büro- und Gewerbereinigung, Praxis- und Kanzleireinigung, Unterhaltsreinigung, Treppenhausreinigung,
Glas- und Fensterreinigung, Grundreinigung, Sonderreinigung, Baustellenreinigung, Außenanlagenpflege, Garten- und Landschaftsbau
Gartenpflege, Grünflächenpflege, Rasenpflege, Hecken- und Strauchschnitt, saisonale Pflegearbeiten, Winterdienst, Schnee- und Eisbeseitigung, Streu- und Räumdienste, Hausmeister- und Objektbetreuung, sonstige individuell vereinbarte Sonder- und Zusatzleistungen. Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden nur nach gesonderter Beauftragung durchgeführt. Die Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Fachbereichs sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen durchgeführt.
§3 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein Angebot schriftlich, in Textform, mündlich oder durch tatsächliche Beauftragung annimmt. Auch durch die tatsächliche Durchführung der vereinbarten Leistungen kann ein Vertragsverhältnis zustande kommen. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags sollen grundsätzlich in Textform vereinbart werden.
Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot, das Leistungsverzeichnis sowie gegebenenfalls der Dienstleistungsvertrag und die Auftragsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot, Leistungsverzeichnis oder Dienstleistungsvertrag vereinbarten Preisen. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich mittels einer Dauerrechnung. Diese behält ihre Gültigkeit bis zur Änderung der Vergütung oder bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die monatliche Vergütung oder Einzelrechnung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, spätestens bis zum 25. Kalendertag eines Monats ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der vollständige Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung nach Abschluss der Arbeiten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere aufgrund gesetzlicher Mindestlohnerhöhungen, Tariflohnänderungen, steigender Sozialversicherungsbeiträge, Preissteigerungen bei Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, Materialien und Betriebsmitteln im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus, Kosten für Entsorgung, Energie- oder Kraftstoffkosten sowie sonstiger gesetzlicher Abgaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen anzupassen. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zutritt zu den Reinigungsbereichen und stellt erforderliche Schlüssel, Zugangskarten oder Zugangscodes rechtzeitig bereit. Arbeitsbereiche sind so bereitzustellen, dass die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wasser, Strom sowie sonstige erforderliche Arbeitsvoraussetzungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gefahrenquellen, objektspezifische Sicherheitsvorschriften, Alarmanlagen oder sonstige Besonderheiten, die für die Durchführung der Leistungen von Bedeutung sind, sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Bei Garten- und Landschaftsbau sowie Außenanlagenpflege hat der Auftraggeber insbesondere auf bekannte unterirdische Leitungen, Bewässerungsanlagen, besondere Grundstücksgegebenheiten oder sonstige Gefahren hinzuweisen, soweit ihm diese bekannt sind.
Können vereinbarte Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlenden Zutritts oder fehlender Arbeitsvoraussetzungen, nicht oder nur mit Mehraufwand durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.
§6 Leistungsdurchführung
Die Leistungen werden zu den im Angebot, Leistungsverzeichnis oder Dienstleistungsvertrag vereinbarten Zeiten durchgeführt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Arbeiten qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen.
Die Arbeiten werden nach den anerkannten Standards des jeweiligen Fachbereichs ausgeführt.
Bei Reinigungsleistungen gelten die anerkannten Standards der Gebäudereinigung; bei Garten- und Landschaftsbau sowie Außenpflege die jeweiligen fachlichen Anforderungen; beim Winterdienst die jeweils vereinbarten Leistungs- und Einsatzzeiten.
Sollte ein Termin aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht eingehalten werden können, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, organisatorische Änderungen vorzunehmen, sofern der vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht verändert wird. Absagen und kurzfristige Terminänderungen, Vereinbarte Termine, insbesondere Objektbesichtigungen, Beratungstermine, Ausführungstermine und sonstige fest eingeplante Termine, sollen spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt oder verschoben werden. Bei einer Absage oder Verschiebung innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die hierdurch tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten sowie einen angemessenen Ausfallbetrag berechnen, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben oder die eingeplante Arbeitszeit anderweitig genutzt werden konnte. Hierzu können insbesondere bereits eingeplante Personalzeiten, Anfahrts- und Fahrtkosten sowie sonstige unmittelbar durch den ausgefallenen Termin entstandene Kosten gehören.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Diese Regelung gilt insbesondere für vereinbarte Objektbesichtigungen, bei denen Mitarbeiter oder sonstige Kapazitäten von Brenner Cooperation verbindlich eingeplant wurden.
§7 Arbeitszeiterfassung
Der Auftragnehmer dokumentiert die Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung. Die erfassten Arbeitszeiten dienen als Grundlage für die Durchführung und Kontrolle der vereinbarten Leistungen.
Die Arbeitszeitnachweise können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dokumentiert und gespeichert werden.
Bei Bedarf kann der Auftraggeber Einsicht in die Arbeitszeitdokumentation erhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Die Arbeitszeiterfassung dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Arbeiten.
§8 Arbeitskleidung und Auftreten der Mitarbeiter
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten bei der Durchführung der Arbeiten in angemessener und gepflegter Arbeitskleidung auf.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter für die jeweiligen Tätigkeiten geeignet und entsprechend eingewiesen sind.
Die eingesetzten Mitarbeiter sind verpflichtet, die betrieblichen Abläufe und Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers zu respektieren. Ein höfliches und professionelles Auftreten gegenüber Kunden, Bewohnern, Mitarbeitern des Auftraggebers und sonstigen Personen wird vorausgesetzt. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für das Verhalten seiner eingesetzten Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§9 Reinigungsmittel und Materialien
Der Auftragnehmer verwendet geeignete Reinigungsmittel und Materialien entsprechend den jeweiligen Oberflächen und Verschmutzungsarten. Dabei werden die branchenüblichen Standards der professionellen Gebäudereinigung berücksichtigt.
Bei Garten- und Landschaftsbau, Außenanlagenpflege und Winterdienst werden geeignete Arbeitsmittel, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe entsprechend der jeweiligen Tätigkeit eingesetzt. Sollte der Auftraggeber besondere Reinigungsmittel, Materialien oder Arbeitsverfahren wünschen, ist dies vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Für Schäden, die durch ungeeignete oder bereits beschädigte Oberflächen, vom Auftraggeber vorgegebene ungeeignete Materialien oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Auswahl der Reinigungsmittel, Materialien und Arbeitsverfahren erfolgt nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
§10 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, soweit eine entsprechende Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.
Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§11 Schlüssel und Zugang
Sofern dem Auftragnehmer Schlüssel oder sonstige Zugangsmittel übergeben werden, verpflichtet sich dieser zu einem sorgfältigen Umgang damit. Die übergebenen Schlüssel werden sicher aufbewahrt und ausschließlich für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten verwendet. Dies gilt entsprechend für Zugangskarten, Transponder, Codes und sonstige Zugangsmittel.
Ein Verlust von Schlüsseln oder Zugangsmitteln ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit Schlüssel- oder Zugangsmitteln nach den gesetzlichen Vorschriften und nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen.
§12 Reklamationen und Mängel
Offensichtliche Mängel der erbrachten Leistung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung sollte möglichst konkret beschreiben, welche Leistung und welcher Bereich betroffen sind.
Der Auftragnehmer hat das Recht, die beanstandete Leistung zu überprüfen und bei berechtigten Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nachbesserung zu geben. Unbegründete Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung, soweit hierfür kein gesetzliches Recht besteht. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§13 Vertragsdauer und Kündigung
Sofern im Angebot, in einer Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers sind vollständig zu vergüten. Individuell vereinbarte Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§14 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen geeignete Mitarbeiter einzusetzen.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer bei Bedarf auch geeignete und qualifizierte Subunternehmen beauftragen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn für bestimmte Leistungen besondere Fachkenntnisse, Maschinen, technische Ausstattung oder zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Arbeiten verbleibt beim Auftragnehmer. Alle eingesetzten Personen werden entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit ausgewählt.
§15 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie bis zu sechs Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter des Auftragnehmers gezielt abzuwerben. Dies gilt sowohl für eine direkte als auch für eine indirekte Beschäftigung.
Im Falle eines Verstoßes bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers unberührt.
Eine gesonderte Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn diese wirksam und ausdrücklich vereinbart wurde.
Diese Regelung dient dem Schutz der betrieblichen Organisation des Auftragnehmers.
§16 Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Tätigkeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.
Dies gilt insbesondere für betriebliche Abläufe, interne Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Zugangsinformationen und sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Alle Mitarbeiter und gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmen werden entsprechend auf diese Verpflichtung hingewiesen. Die Vertraulichkeit der Informationen wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewahrt.
§17 Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse verursacht werden, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Streiks, behördliche Maßnahmen, Feuer, Überschwemmungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
Dies gilt insbesondere bei witterungsbedingten Einschränkungen im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Winterdienstes, soweit eine ordnungsgemäße Leistungserbringung aufgrund der tatsächlichen Wetter- oder Bodenverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In solchen Fällen können sich vereinbarte Fristen entsprechend verschieben.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über entsprechende Umstände möglichst zeitnah informieren.
Beide Parteien bemühen sich um eine angemessene Lösung der Situation.
§18 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.
Personenbezogene Daten werden insbesondere zur Anbahnung, Durchführung, Abwicklung und Dokumentation des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Dies kann auch die Verarbeitung von Kontaktdaten, Objektinformationen, Zugangsinformationen und sonstigen für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten umfassen.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung der Website einsehbar.
Die gesetzlichen Datenschutzrechte bleiben unberührt.
§19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit gesetzlich zulässig, wird für Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
Gegenüber anderen Auftraggebern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§20 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

